RS Vfgh 1999/12/14 V67/99

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Veröffentlicht am 14.12.1999
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Index

95 Technik
95/06 Ziviltechniker

Norm

B-VG Art18 Abs2
Standesregeln der Ziviltechniker Pkt 4.2.
ZiviltechnikerkammerG 1993 §32 Abs1
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der Standesregeln der Ziviltechniker betreffend das Verbot der Heranziehung von Personen als Mitarbeiter, die eine facheinschlägige Gewerbeberechtigung während der Beschäftigung ausüben

Rechtssatz

Punkt 4.2. erster Satz der Standesregeln der Ziviltechniker vom 30.09.94, kundgemacht unter Nr. 114 in den Amtlichen Nachrichten der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten "konstruktiv", Nr. 187, Februar 1995, S 13ff., wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Es ist nicht einzusehen, warum die Heranziehung von Mitarbeitern, die eine facheinschlägige Gewerbeberechtigung während der Beschäftigung bei einem Ziviltechniker ausüben, der - von der verordnungserlassenden Behörde für ihren Standpunkt ins Treffen geführten - "Maxime der völligen Unabhängigkeit des Ziviltechnikers" zuwiderlaufen sollte. Dies allein deshalb, weil - worauf der Verfassungsgerichtshof schon in seinem Prüfungsbeschluss hingewiesen hat - auch im Falle der Heranziehung solcher Mitarbeiter der Ziviltechniker für die Leistungserbringung (und damit auch für die Beachtung dieser "Maxime") verantwortlich bleibt (vgl. dazu im Übrigen VfSlg. 14.882/1997).Es ist nicht einzusehen, warum die Heranziehung von Mitarbeitern, die eine facheinschlägige Gewerbeberechtigung während der Beschäftigung bei einem Ziviltechniker ausüben, der - von der verordnungserlassenden Behörde für ihren Standpunkt ins Treffen geführten - "Maxime der völligen Unabhängigkeit des Ziviltechnikers" zuwiderlaufen sollte. Dies allein deshalb, weil - worauf der Verfassungsgerichtshof schon in seinem Prüfungsbeschluss hingewiesen hat - auch im Falle der Heranziehung solcher Mitarbeiter der Ziviltechniker für die Leistungserbringung (und damit auch für die Beachtung dieser "Maxime") verantwortlich bleibt vergleiche dazu im Übrigen VfSlg. 14.882/1997).

(Anlaßfall: E v 14.12.99, B2834/96 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ziviltechniker Disziplinarrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:V67.1999

Dokumentnummer

JFR_10008786_99V00067_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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