TE Vfgh Erkenntnis 1999/12/14 B2834/96

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Veröffentlicht am 14.12.1999
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Index

95 Technik
95/06 Ziviltechniker

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des Punktes 4.2. erster Satz der Standesregeln der Ziviltechniker vom 30.09.94 mit E v 14.12.99, V67/99.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in

seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit ATS 18.000,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Mit Bescheid des Disziplinarsenates 3 des Disziplinarausschusses der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten vom 7. November 1995 wurde der Beschwerdeführer eines Disziplinarvergehens nach §55 Abs1 Ziviltechnikerkammergesetz 1993 für schuldig befunden, da er entgegen der Bestimmung des Punktes 4.2. der Standesregeln der Ziviltechniker eine Person, die im Besitz einer Gewerbeberechtigung für ein Technisches Büro auf dem Gebiet des Vermessungswesens ist, im Angestelltenverhältnis beschäftigt habe. Hiefür wurde über den Beschwerdeführer gemäß §56 Abs1 Z2 leg. cit. eine Geldstrafe von ATS 7.000,-- verhängt.römisch eins. 1.1. Mit Bescheid des Disziplinarsenates 3 des Disziplinarausschusses der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten vom 7. November 1995 wurde der Beschwerdeführer eines Disziplinarvergehens nach §55 Abs1 Ziviltechnikerkammergesetz 1993 für schuldig befunden, da er entgegen der Bestimmung des Punktes 4.2. der Standesregeln der Ziviltechniker eine Person, die im Besitz einer Gewerbeberechtigung für ein Technisches Büro auf dem Gebiet des Vermessungswesens ist, im Angestelltenverhältnis beschäftigt habe. Hiefür wurde über den Beschwerdeführer gemäß §56 Abs1 Z2 leg. cit. eine Geldstrafe von ATS 7.000,-- verhängt.

1.2. Die Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten bei der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten gab der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Ausspruches über die Schuld keine Folge, hinsichtlich des Ausspruches über die Strafe wurde an Stelle der vom Disziplinarsenat verhängten Geldstrafe ein schriftlicher Verweis erteilt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen, insbesondere des Punktes 4.2. der Standesregeln der Ziviltechniker, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.

3. Die belangte Behörde hat unter Vorlage der Verwaltungsakten eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, der Beschwerde nicht Folge zu geben.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat am 12. Juni 1999 beschlossen, aus Anlass der vorliegenden Beschwerde gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Punktes 4.2. erster Satz der Standesregeln der Ziviltechniker vom 30. September 1994, kundgemacht unter Nr. 114 in den Amtlichen Nachrichten der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten "konstruktiv", Nr. 187, Februar 1995, S 13 ff., einzuleiten.römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat am 12. Juni 1999 beschlossen, aus Anlass der vorliegenden Beschwerde gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Punktes 4.2. erster Satz der Standesregeln der Ziviltechniker vom 30. September 1994, kundgemacht unter Nr. 114 in den Amtlichen Nachrichten der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten "konstruktiv", Nr. 187, Februar 1995, S 13 ff., einzuleiten.

Mit Erkenntnis vom 14. Dezember 1999, V67/99, hat der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung als gesetzwidrig aufgehoben.

III. Die belangte Behörde hat einerömisch drei. Die belangte Behörde hat eine

gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde demnach durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in seinen Rechten verletzt (vgl. zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985). Der Beschwerdeführer wurde demnach durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in seinen Rechten verletzt vergleiche zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von ATS 3.000,- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2834.1996

Dokumentnummer

JFT_10008786_96B02834_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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