RS Vwgh 1999/10/19 99/18/0336

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Veröffentlicht am 19.10.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

FrG 1997 §81 Abs1 Z3;
FrG 1997 §83 Abs1;
FrG 1997 §83 Abs5;
SMG 1997 §27 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Der Antragsteller nach § 83 Abs 1 FrG 1997 hat in mehreren Fällen Suchtgift, und zwar Heroin und Kokain, verkauft bzw zum Verkauf bereitgehalten. Aus der Verurteilung wegen § 27 Abs 2 Z 2 SMG 1997 ist ersichtlich, dass er das Delikt gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begangen hat. Schon im Hinblick auf diesen Umstand und unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Beh trotz der lediglich einmaligen Verurteilung des Antragstellers zum Ergebnis gelangte, der Antragsteller werde den Konventionsreisepass dazu benützen, um gegen Bestimmungen des SMG 1997 zu verstoßen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999180336.X02

Im RIS seit

26.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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