RS Vwgh 1999/10/21 99/07/0060

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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Index

L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Niederösterreich
L82403 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/02 Novellen zum B-VG

Norm

AWG NÖ 1992 §2;
B-VG Art10 Abs1 Z12 idF 1988/685;
B-VGNov 1988 Art1 Z3;

Rechtssatz

§ 2 NÖ AWG 1992 trägt der mit 1.1.1989 durch die B-VGNov 1988 geschaffenen Kompetenzlage Rechnung, wonach seither gem Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG die "Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle, hinsichtlich anderer Abfälle nur soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist" Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung ist. Bei nicht gefährlichen Abfällen wird die Zuständigkeit der Länder nicht schon dadurch beseitigt, dass ein solches Bedürfnis nach einheitlichen Vorschriften tatsächlich besteht, sie fällt vielmehr erst dann und insoweit weg bzw wird verdrängt, wenn der Bund von seiner Kompetenz zur Erlassung einheitlicher Vorschriften Gebrauch gemacht hat (Hinweis VfSlg 13019/1992).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070060.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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