RS Vfgh 1999/12/17 B1526/98

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Veröffentlicht am 17.12.1999
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung des Antrags eines Arztes betreffend Honorarforderungen gegen die Gebietskrankenkasse aus einem Einzelvertrag

Rechtssatz

Sachentscheidung wie E v 16.12.99, B3077/97.

Auf das weitere, mit Schriftsatz vom 15.04.98 beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Vorbringen des Beschwerdeführers ist angesichts des zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten Ablaufes der sechswöchigen Beschwerdefrist, innerhalb derer eine Beschwerde auch ausgetauscht oder ergänzt werden kann, nicht gesondert einzugehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Antrag, VfGH / Verfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1526.1998

Dokumentnummer

JFR_10008783_98B01526_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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