RS Vwgh 1999/10/21 97/07/0013

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §6 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §25 Abs1 idF 6650-2;

Rechtssatz

Wie sich aus dem Wortlaut des § 25 Abs 1 NÖ FlVfLG 1975, der die Aufrechterhaltung einer bestehenden Dienstbarkeit an dieselben Tatbestandsvoraussetzungen knüpft wie deren Neubegründung, eindeutig entnehmen lässt, kommt es für die Aufrechterhaltung einer bestehenden Dienstbarkeit oder deren Neubegründung ausschließlich auf die Beantwortung der Frage an, ob die Dienstbarkeit im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist (Hinweis auf die zu gleichgestalteten Flurverfassungs-Landesgesetzen anderer Länder ergangenen E 21.11.1996, 95/07/0006, E 19.3.1998, 97/07/0194, und E 18.2.1999, 97/07/0006). § 25 Abs 1 NÖ FlVfLG 1975 bezweckt keinen Schutz wohlerworbener Rechte, sondern stellt allein auf das Vorhandensein öffentlicher Interessen oder einer Notwendigkeit der Dienstbarkeit aus wirtschaftlichen Gründen ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997070013.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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