RS Vwgh 1999/10/21 99/20/0321

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0158 E 17. Juni 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Auslegung des Begriffes der sorgfältigen Verwahrung im Sinne des § 8 Abs 1 Z 2 WaffG 1996 ist angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen. Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab (Hinweis E 7.5.1998, 98/20/0083).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999200321.X01

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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