RS Vwgh 1999/10/21 97/20/0633

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
AVG §67;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/20/0634 97/20/0635 97/20/0636

Rechtssatz

Auch bei einer knappen Begründung des bekämpften Bescheides bleibt für die Parteien des Verfahrens und die überprüfenden Kontrollinstanzen eine Nachvollziehbarkeit bestehen, wenn die vollinhaltliche Bestätigung der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung außer Zweifel steht (vgl zum bloßen Verweis auf die Begründung des bekämpften Bescheides E 30.3.1989, 88/16/0051, 0052, E 19.3.1991, 85/08/0042, E 27.4.1992, 90/19/0324; E 14.9.1992, 91/15/0044, zuletzt auch E 9.5.1996, 96/20/0068).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997200633.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten