RS Vwgh 1999/11/5 98/19/0247

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Veröffentlicht am 05.11.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
AVG §56;
FrG 1997 §13 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall zählen die im Rahmen einer OEG zu verrichtenden Reinigungsarbeiten einerseits nicht zur Geschäftsführungstätigkeit und werden andererseits, was auch ohne weitere Begründung unmittelbar einsichtig ist, in Reinigungsunternehmen typischerweise von Personen erbracht, die zu diesen Reinigungsunternehmen in einem Arbeitsverhältnis stehen (vgl zur Erbringung handwerklicher Leistungen für im Baugewerbe tätige Gesellschaften VwGH E 8.9.1994, 94/18/0145, E 18.5.1995, 94/18/1129, und E 17.4.1997, 97/18/0176). Damit sind aber die Voraussetzungen für den Eintritt der gesetzlichen Vermutung des § 2 Abs 4 zweiter Satz AuslBG für das Vorliegen einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs 2 AuslBG gegeben. Diese Vermutung wäre nur dann widerlegt, wenn der vom Gesellschafter zu erbringende Gegenbeweis in einem auf dessen Antrag zu erlassenden Feststellungsbescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice seinen Niederschlag gefunden hätte; erst mit der Feststellung des Arbeitsmarktservice, dass dem Gesellschafter ein wesentlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft zukommt, wäre der Gegenbeweis beachtlich und die Vermutung, dass die Arbeitsleistung des Gesellschafters als eine dem AuslBG unterliegende Beschäftigung zu qualifizieren ist, widerlegt (Hinweis VwGH E 17.4.1997, 97/18/0176; zum Charakter des in § 2 Abs 4 AuslBG vorgesehenen Feststellungsbescheides als eine Prognoseentscheidung, die vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet zu beantragen ist, vgl insbesondere VfGH E 27.2.1998, VfSlg 15099).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998190247.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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