RS Vwgh 1999/11/9 98/11/0301

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Veröffentlicht am 09.11.1999
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §109 Abs1 litg;

Rechtssatz

Die Bestrafung wegen nur EINES schweren Verstoßes gegen kraftfahrrechtliche oder strassenpolizeiliche Vorschriften führt noch nicht zum Wegfall der Erteilungsvoraussetzung gemäß § 109 Abs 1 lit g KFG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110301.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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