RS Vwgh 1999/11/9 99/11/0225

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Veröffentlicht am 09.11.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §64 Abs2;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §26 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs3 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat mit dem angefochtenen Bescheid in der Sache selbst abschließend entschieden, indem sie den erstinstanzlichen Entziehungsausspruch betreffend die Lenkerberechtigung für die Klasse B für zwei Wochen gemäß § 7 Abs 3 Z 4 iVm § 24 Abs 1 Z 1 und § 26 Abs 3 FSG 1997 wie auch den Ausspruch nach § 64 Abs 2 AVG bestätigte. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Bestätigung des Ausspruchs nach § 64 Abs 2 AVG noch Rechte des Lenkers verletzt worden wären. Die Berufungsbehörde hätte die Tatsache, dass die Entziehung bereits mit Erlassung des Mandatsbescheides wirksam geworden ist, nicht mehr aus der Welt schaffen können. Eine Aufhebung des erstinstanzlichen Ausspruches nach § 64 Abs 2 AVG und die Entziehung der Lenkberechtigung nunmehr mit Wirkung ab Erlassung des angefochtenen Bescheides hätte für den Lenker im Ergebnis die Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von insgesamt vier Wochen bedeutet und ihn damit bedeutend schlechter gestellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110225.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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