RS Vwgh 1999/11/11 98/20/0257

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Veröffentlicht am 11.11.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §32 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/20/0258 99/20/0234 99/20/0235

Rechtssatz

Der VfGH hat mit E 24.6.1998, G 31/98, die Wendung § 4 UND in § 32 Abs 1 AsylG 1997 wegen Verstoßes gegen Art 11 Abs 2 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben (Hinweis E 23.9.1998, 98/01/0407). Auch wenn mangels Erstreckung der Anlassfallwirkung durch den VfGH dieses Erkenntnis sich nicht unmittelbar auf die Versäumung der Berufungsfrist durch den Mitbeteiligten auswirkt, womit auch dem Wiedereinsetzungsantrag nicht die gesetzliche Grundlage entzogen wird, so sind die darin ausgeführten nachteiligen Folgen der zweitägigen Berufungsfrist zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides erster Instanz durch die Situation der Schubhaft noch in einem erhöhten Maße gegeben. Ist es daher dem Asylwerber trotz ausreichender Bemühung nicht möglich gewesen, einen fachkundigen Beistand zur Ausführung eines hinreichenden Rechtsmittels innerhalb der Berufungsfrist von zwei Tagen zu erhalten, liegt ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründender Umstand vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200257.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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