RS Vwgh 1999/11/15 99/10/0160

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Veröffentlicht am 15.11.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §696;
AVG §13 Abs1;
AVG §56;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Wesen eines Eventualantrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt (Hinweis E 17.12.1993, 92/17/0184). Diese Bedingung kann aber durch die positive Erledigung des Eventualantrages - hier: Vorschreibung bloß eines Mindestbeitrages für die ZUSATZPENSION NEU durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer - nicht als erfüllt angesehen werden, weil es dem ASt verwehrt ist, alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfe auszuschöpfen, um die Frage der Rechtmäßigkeit einer Beitragsvorschreibung (auch) dem Grunde nach klären zu lassen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999100160.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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