RS Vfgh 2000/2/29 B1169/98

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Veröffentlicht am 29.02.2000
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
ASVG §341 ff
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Zuständigkeit der Landesschiedskommission im Weg der Devolution zur Entscheidung über Honorarrückforderungen eines Sozialversicherungsträgers gegenüber einem Arzt gegeben; ausreichende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und ausreichende Bescheidbegründung; Verletzung im Gleichheitsrecht jedoch durch Ignorierung eines wesentlichen Parteienvorbringens hinsichtlich des Einlangens der Abrechnungen des Beschwerdeführers beim Sozialversicherungsträger

Rechtssatz

Keine Verpflichtung der belangten Behörde zur Auseinandersetzung mit der behaupteten Nichtigkeit der angewendeten Verrechnungsbeschränkungen der Honorarordnung.

Die Behörde hat weiters nicht nur ihre Feststellung, daß der Beschwerdeführer durch die Ablehnung einer Teilnahme an einer kollegialen Aussprache bzw. an einem Schlichtungsausschuß gegen die vertragliche Mitwirkungspflicht betreffend die Schlichtung von Streitigkeiten verstoßen habe, ausreichend begründet, diese Feststellung war auch im Hinblick auf mögliche, zur vorzeitigen Beendigung des Einzelvertrages berechtigende Gründe im rechtlichen Interesse der Sozialversicherungsanstalt (SVA) der gewerblichen Wirtschaft gelegen.

Die Anordnungen des §33 Abs6 des Gesamtvertrages haben die Wirkung, daß der Versicherungsträger - ungeachtet seiner Verpflichtung, die abgerechneten Honorare vorläufig auszuzahlen - gegen die Abrechnung des Vertragsarztes binnen 6 Wochen nach Zugang der Abrechnung Einwendungen erheben muß, widrigenfalls diese präkludiert sind. Welche Form und Qualität diesen Einwendungen zukommen muß, ist eine Frage der Vertragsauslegung.

Die belangte Behörde hat sich jedoch in ihrem Bescheid zwar damit auseinandergesetzt, daß der Beschwerdeführer nicht nur im Vorfeld des behördlichen Verfahrens kollegiale Aussprachen und Schlichtungsversuche verweigert, sondern es auch unterlassen habe, sich am Beweisverfahren - etwa durch die Vorlage seiner Patientenkarteien - zu beteiligen, weshalb die Behörde vom Vorbringen und den vorgelegten Urkunden der SVA ausgegangen sei und diese ihren anspruchsbegründenden Feststellungen zugrunde gelegt habe. Sie läßt aber jegliche Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage, ob die mit Bescheidpunkten 1.) und 2.) zugesprochenen Forderungen allenfalls - wie der Beschwerdeführer behauptet - aufgrund von nicht gesamtvertragskonformen Einwendungen der SVA präkludiert sind, vermissen.

Auf das weitere, mit Schriftsätzen vom 15.4.1999 und 11.10.1999 beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Vorbringen des Beschwerdeführers ist angesichts des zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten Ablaufes der sechswöchigen Beschwerdefrist, innerhalb derer eine Beschwerde auch ausgetauscht oder ergänzt werden könnte, nicht gesondert einzugehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Behördenzuständigkeit, Sozialversicherung, Ärzte, Entscheidungspflicht, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH / Verfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1169.1998

Dokumentnummer

JFR_09999771_98B01169_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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