RS Vwgh 1999/11/22 99/17/0287

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Veröffentlicht am 22.11.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
50/01 Gewerbeordnung
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AMA-Gesetz 1992 §21a;
AMA-Gesetz 1992 §21c;
AMA-Gesetz 1992 §21d;
AMA-Gesetz 1992 §21e;
AMA-Gesetz 1992 §21g;
AMA-Gesetz 1992 §3 Abs1 Z3;
BAO §236 Abs1;
B-VG Art7;
GewO 1994;

Rechtssatz

Die Abgabepflichtige (hier eine GmbH) zeigt mit dem Vorbringen, dass sie ein gewerbliches Unternehmen sei und die Agrarmarkt Austria an sich eine Einrichtung für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Betriebe sei, kein unbilliges Ergebnis der Vorschreibung des Agrarmarketingbeitrages auf, da keine Bedenken gegen die unterschiedslose Einbeziehung der Produktion von Hühnereiern in eine Abgabe zur Finanzierung des Agrarmarketing durch die Agrarmarkt Austria bestehen (Hinweis E 27.9.1999, 99/17/0189).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999170287.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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