RS Vwgh 1999/11/24 96/03/0230

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Veröffentlicht am 24.11.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/03/0231

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/26 91/10/0196 2

Stammrechtssatz

Die irrtümliche Annahme eines Notstandes (Putativnotstand) kann den Täter nur entschuldigen, wenn der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Notstandes nicht auf Fahrlässigkeit beruhte, ihm also nicht vorwerfbar ist (Hinweis E 27.6.1984, 83/03/0321).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996030230.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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