TE Vfgh Beschluss 2008/9/23 B1116/08

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Veröffentlicht am 23.09.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Antrag vom 17. Juni 2008 begehrte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen einen Bescheid der Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, mit dem sein Antrag auf Wiederaufnahme eines grundverkehrsbehördlichen Verfahrens abgewiesen wurde. Mit Beschluss vom 6. Juli 2008, B1116/08-2, wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung ab. Mit Schreiben vom 7. Juli 2008 wurde der Einschreiter darauf hingewiesen, dass es ihm nunmehr gemäß §464 Abs3 ZPO, §§35, 82 Abs1 und 17 Abs2 VfGG freistehe, die Beschwerde innerhalb von sechs Wochen durch einen selbst gewählten Rechtsanwalt einzubringen. Dieses Schreiben wurde dem Einschreiter gemeinsam mit dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Juli 2008 am 10. Juli 2008 durch Hinterlegung zugestellt.

2. Mit Schreiben vom 22. August 2008 (beim Verfassungsgerichtshof per Fax am selben Tag, im Original am 25. August 2008 eingelangt) beantragte der Einschreiter neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Diesem neuerlichen Antrag steht - da keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - die Rechtskraft des (den ersten Verfahrenshilfeantrag abweisenden) Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Juli 2008, B1116/08-2, entgegen; der Antrag war daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

3. Weiters ersuchte der Einschreiter um "Fristverlängerung um weitere 6 Wochen", um gemeinsam mit einem Interessenten (iSd Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994) einen Rechtsanwalt zur Vertretung in der vorliegenden Angelegenheit "zu finden".

Da die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof in sinngemäßer Anwendung (§35 VfGG) der die Rechtsmittelfristen in der ZPO regelnden Bestimmungen nicht verlängerbar ist, war auch dieser Antrag zurückzuweisen (vgl. zB VfSlg. 14.352/1995, 16.846/2003; VfGH 3.3.2004, B1355/03; 25.2.2008, B1030/07).

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb und d VfGG sowie §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1116.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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