RS Vwgh 1999/11/24 99/01/0323

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Veröffentlicht am 24.11.1999
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StVO 1960 §99;

Rechtssatz

Die gemäß § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 gebotene Persönlichkeitsprüfung gilt auch für Verstöße gegen Vorschriften, die der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen (Hinweis E 8.3.1999, 98/01/0255). Auch fahrlässig begangene Delikte im Straßenverkehr sind in die Beurteilung miteinzubeziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999010323.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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