RS Vwgh 1999/11/25 99/20/0021

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1;

Rechtssatz

Die Bürgerkriegssituation lässt jedenfalls dann keine unmittelbar drohende Behandlung oder Strafe iSd § 57 Abs 1 FrG 1997 befürchten, wenn der Fremde in einen Teil des Staatsgebietes abgeschoben bzw zurückgeschoben werden kann, der von einer nationalen oder internationalen Schutzmacht (wie hier etwa der Ecomog) kontrolliert wird (Hinweis E 26.6.1997, 95/21/0294).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999200021.X01

Im RIS seit

04.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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