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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Die Bürgerkriegssituation lässt jedenfalls dann keine unmittelbar drohende Behandlung oder Strafe iSd § 57 Abs 1 FrG 1997 befürchten, wenn der Fremde in einen Teil des Staatsgebietes abgeschoben bzw zurückgeschoben werden kann, der von einer nationalen oder internationalen Schutzmacht (wie hier etwa der Ecomog) kontrolliert wird (Hinweis E 26.6.1997, 95/21/0294).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999200021.X01Im RIS seit
04.05.2001