RS Vwgh 1999/11/25 98/20/0478

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §30 Abs1;
AVG §73 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/20/0395 B 24. Juni 1999 RS 2

Stammrechtssatz

§ 30 Abs 1 AsylG 1997 sieht ZWINGEND die Einstellung des Verfahrens vor, wenn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers nicht möglich ist. Die Entscheidungspflicht der Asylbehörden und damit deren Säumnis hinsichtlich der Entscheidung über einen offenen Asylantrag fällt daher bereits bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens weg (Hinweis B 12.5.1999, 98/01/0563, 11.9.1997, 97/07/0061, und 13.6.1997, 96/19/2208).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200478.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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