RS Vwgh 1999/11/25 99/20/0162

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §4;
AVG §67d Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §67d Abs3 idF 1998/I/158;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/20/0161 E 25. November 1999 99/20/0163 E 25. November 1999

Rechtssatz

Auf Grund der Entscheidung der Asylbehörde über die Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 4 AsylG 1997, wonach für einen Fremden in einem Drittstaat Schutz vor Verfolgung besteht, hat die Fremdenbehörde gemäß § 75 Abs 1 FrG 1997 eine Überprüfung iSd § 57 Abs 1 und/oder Abs 2 FrG 1997 in Bezug auf den nach dieser Entscheidung anzunehmenden sicheren Drittstaat nicht (mehr) vorzunehmen. Wegen der inhaltlichen Verknüpfung der Voraussetzungen für die Annahme einer Bedrohung iSd § 57 Abs 1 und/oder Abs 2 FrG 1997 ist mit der Entscheidung über die Zurückweisung des Asylantrages, die in Bezug auf diesen ein verfahrensrechtlicher Bescheid ist, zugleich auch über das Recht auf Nichtabschiebung - materiell - entschieden. Da der Bescheid in dieser Hinsicht nicht rein verfahrensrechtlich ist, sondern auch einen materiellrechtlichen Inhalt hat, kommt die Ausnahme nach § 67d Abs 3 AVG von der grundsätzlichen Pflicht, eine mündliche Berufungsverhandlung abzuhalten, von vornherein nicht zum Tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999200162.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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