RS Vwgh 1999/11/25 98/20/0353

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §17 Abs1;
AsylG 1997 §17 Abs3;
AsylG 1997 §18 Abs1;
AsylG 1997 §19 Abs1;
AsylG 1997 §39 Abs3;
AsylG 1997 §4;
AsylG 1997 §6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/20/0221 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/20/0447 E 25. November 1999 98/20/0448 E 25. November 1999

Rechtssatz

Die Sicherung der Zurückweisung gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz AsylG 1997 bezieht sich nicht auf (sämtliche) zum Bundesasylamt gemäß § 18 Abs 1 AsylG 1997 vorgeführte Asylwerber, sondern (lediglich) auf solche Asylwerber, die gemäß § 17 Abs 1 AsylG 1997 - nach Anreise über einen Flugplatz oder nach direkter Anreise - aus dem Herkunftsstaat eingereist sind und aufgrund der Stellung eines Asylantrages bei der Grenzkontrolle dem Bundesasylamt vorgeführt wurden. Demnach setzt diese Bestimmung eine erfolgte Grenzkontrolle voraus und es sind nach dem Sinn dieser Bestimmung auch nicht solche Asylwerber erfasst, die nach § 17 Abs 3 AsylG 1997 eingereist und in der Folge allenfalls dem Bundesasylamt vorgeführt (worden) sind. Bei letzteren wurde vor Gestattung der Einreise ohnehin schon das Bundesasylamt zur Beurteilung der Frage beigezogen, ob ihr Asylantrag nicht als aussichtslos anzusehen sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200353.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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