RS Vfgh 2000/3/11 G101/98 ua, V48/98 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.2000
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Index

50 Gewerberecht
50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
GüterbeförderungsG 1995 §23 Abs2
GüterbeförderungsG 1995 §28
LKW-TafelV, BGBl 304/1995 §2
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung von Anträgen eines UVS auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der LKW-TafelV wegen entschiedener Sache sowie von Anträgen auf Aufhebung bzw Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des GüterbeförderungsG 1995 mangels Präjudizialität

Rechtssatz

Zurückweisung von Anträgen auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit des §2 der LKW-TafelV wegen entschiedener Sache.

Die Anträge auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit näher bezeichneter Bestimmungen in der LKW-TafelV (§2; in eventu §2 iVm der Anlage 2 der Verordnung; in eventu iVm der unmittelbar vorausgehenden Überschrift der genannten Verordnung) richten sich gegen dieselben Normenbestandteile wie die vom Verfassungsgerichtshof bereits im Verfahren zu V118/97 geprüften (siehe VfSlg 15354/1998), und die vom UVS vorgetragenen Bedenken stimmen auch mit jenen (wortgleich) überein, über die der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 15354/1998 entschieden hat.Die Anträge auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit näher bezeichneter Bestimmungen in der LKW-TafelV (§2; in eventu §2 in Verbindung mit der Anlage 2 der Verordnung; in eventu in Verbindung mit der unmittelbar vorausgehenden Überschrift der genannten Verordnung) richten sich gegen dieselben Normenbestandteile wie die vom Verfassungsgerichtshof bereits im Verfahren zu V118/97 geprüften (siehe VfSlg 15354/1998), und die vom UVS vorgetragenen Bedenken stimmen auch mit jenen (wortgleich) überein, über die der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 15354/1998 entschieden hat.

Zurückweisung von Anträgen auf Aufhebung einer Wortfolge in §28 GüterbeförderungsG 1995 idF BGBl I 17/1998 bzw auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Wortfolge in §23 Abs2 GüterbeförderungsG 1995 mangels Präjudizialität.Zurückweisung von Anträgen auf Aufhebung einer Wortfolge in §28 GüterbeförderungsG 1995 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 17 aus 1998, bzw auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Wortfolge in §23 Abs2 GüterbeförderungsG 1995 mangels Präjudizialität.

§28 GüterbeförderungsG 1995 idF der Novelle 1998 trat gemäß Art49 Abs1 B-VG am 10.01.98 in Kraft. Da in den anhängigen Verfahren die hier maßgeblichen Zeitpunkte der Begehung der Taten jedenfalls vor diesem Zeitpunkt lagen (10.04.96, 24.04.96, 15.05.96), ist es denkunmöglich, daß der UVS den angefochtenen Gesetzesbestandteil in §28 idF der Novelle 1998 anzuwenden hatte.§28 GüterbeförderungsG 1995 in der Fassung der Novelle 1998 trat gemäß Art49 Abs1 B-VG am 10.01.98 in Kraft. Da in den anhängigen Verfahren die hier maßgeblichen Zeitpunkte der Begehung der Taten jedenfalls vor diesem Zeitpunkt lagen (10.04.96, 24.04.96, 15.05.96), ist es denkunmöglich, daß der UVS den angefochtenen Gesetzesbestandteil in §28 in der Fassung der Novelle 1998 anzuwenden hatte.

Den Anträgen auf Prüfung der Wendung "6 und" in §23 Abs2 zweiter Satz GüterbeförderungsG 1995 liegen Verwaltungsübertretungen zugrunde, wonach der gewerberechtliche Geschäftsführer es unterlassen habe, der Verpflichtung zur Anbringung der "Mietfahrzeugtafeln" Folge zu leisten. Der antragstellende UVS geht davon aus, daß derartige Übertretungen nach §2 der LKW-TafelV zu bestrafen wären.

Dem ist entgegenzuhalten, daß es in den den Anträgen zugrundeliegenden Verwaltungsübertretungen nicht um Fragen der in §2 der LKW-TafelV geregelten näheren Ausgestaltung der "Mietfahrzeugtafeln", sondern darum ging, daß (in beiden den Anträgen des UVS zugrundeliegenden Fällen), überhaupt keine dieser Tafeln am LKW angebracht worden waren. Die Verpflichtung zur Anbringung der "Mietfahrzeugtafeln" ergibt sich jedoch aus §6 GüterbeförderungsG 1995 (vgl. diesbezüglich VfSlg 15354/1998). Die dem gewerberechtlichen Geschäftsführer vorgeworfene Unterlassungshandlung ist demnach nicht unter eine bei Anwendung der Wendung "6 und" vorauszusetzende Verordnungsbestimmung zu subsumieren.Dem ist entgegenzuhalten, daß es in den den Anträgen zugrundeliegenden Verwaltungsübertretungen nicht um Fragen der in §2 der LKW-TafelV geregelten näheren Ausgestaltung der "Mietfahrzeugtafeln", sondern darum ging, daß (in beiden den Anträgen des UVS zugrundeliegenden Fällen), überhaupt keine dieser Tafeln am LKW angebracht worden waren. Die Verpflichtung zur Anbringung der "Mietfahrzeugtafeln" ergibt sich jedoch aus §6 GüterbeförderungsG 1995 vergleiche diesbezüglich VfSlg 15354/1998). Die dem gewerberechtlichen Geschäftsführer vorgeworfene Unterlassungshandlung ist demnach nicht unter eine bei Anwendung der Wendung "6 und" vorauszusetzende Verordnungsbestimmung zu subsumieren.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gewerberecht, Güterbeförderung, res iudicata, Rechtskraft, Verwaltungsstrafrecht, VfGH / Bedenken, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G101.1998

Dokumentnummer

JFR_09999689_98G00101_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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