RS Vwgh 1999/12/15 98/09/0212

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Veröffentlicht am 15.12.1999
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Index

25/01 Strafprozess
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §124 Abs3;
StPO 1975 §68 Abs2;

Rechtssatz

Über die Regelung des § 7 AVG hinausgehend sieht § 124 Abs 3 BDG 1979 ein subjektives Recht des Beschuldigten des Disziplinarverfahrens vor, ein Mitglied des Disziplinarsenates - ohne Angabe von Gründen - abzulehnen. Mit der Ablehnung wird das betroffene Mitglied des Senates ex lege von der Entscheidung ausgeschlossen. Wird nach Ausschluss des abgelehnten Senatsmitgliedes dieses ausgetauscht, so ist das Ablehnungsrecht für das weitere Verfahren konsumiert. Eine § 68 Abs 2 StPO entsprechende Ausschlussregelung kennt das Verwaltungsverfahren, Verwaltungsstrafverfahren und Disziplinarverfahren nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998090212.X03

Im RIS seit

19.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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