RS Vwgh 1999/12/15 98/09/0176

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Veröffentlicht am 15.12.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/10/21 98/09/0178 3

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 2 Abs 4 zweiter Satz AuslBG soll die Umgehung des AuslBG durch Vortäuschung von Gesellschaftsverhältnissen verhindern. IZm dem Gebot, nicht auf die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes, sondern auf seinen wahren Gehalt zu sehen (§ 2 Abs 4 erster Satz AuslBG) bringt das Erfordernis einer "tatsächlichen" Ausübung von Gesellschafterbefugnissen nur die Voraussetzung zum Ausdruck, daß die beabsichtigte Tätigkeit nicht nur nach den formellen rechtlichen Gegebenheiten des (vielleicht nur vorgeschobenen) Gesellschaftsvertrages, sondern nach der wahren Absicht der Parteien wirklich als Ausfluß der Gesellschafterstellung iVm der hiefür typischen Einflußmöglichkeit auf die Geschäftsführung (Hinweis E 25.6.1996, 95/09/0102; und E 26.9.1996, 94/09/0175) ausgeübt werden soll. Diese Voraussetzung ist nur dann zu prüfen, wenn die beabsichtigten Arbeitsleistungen typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, weshalb etwa bloße Geschäftsführungstätigkeiten nicht darunter fallen (Hinweis E VfGH 27.2.1998, G 326/97 ua).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998090176.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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