RS Vwgh 1999/12/15 97/09/0381

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Veröffentlicht am 15.12.1999
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/12/16 94/09/0034 2 (ohne Klammerausdruck nach dem letzten Satz)

Stammrechtssatz

Da strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilungen in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des in § 43 Abs 2 BDG 1979 festgelegten Tatbestandbildes des "Vertrauens der Allgemeinheit" beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Besch an die ihm aufgrund seiner Beamtenstellung obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher auch objektiv nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den Beamten erfüllen kann, hat die belBeh zutreffend einen disziplinären Überhang nach § 95 Abs 1 BDG 1979 bejaht (hier: Übertretung des § 4 Abs 1 und 5 und § 31 Abs 1 StVO durch einen Gendarmeriebeamten mit einem Dienstfahrzeug).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090381.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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