RS Vwgh 1999/12/21 93/09/0122

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Veröffentlicht am 21.12.1999
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

ADV §4;
ADV §5;
ADV §6;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §45;
WehrG 1990 §47 Abs1;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Anwendung des § 43 Abs 2 BDG 1979 das Vorliegen eines besonderen Dienstbezuges des inkriminierten (außerdienstlichen) Verhaltens aus den Rückwirkungen auf die vom Beschwerdeführer bekleidete Funktion eines (Berufsoffiziers) Offiziers mit Kommandantenfunktion (Vorgesetzer) abgeleitet. Beamte mit einer solchen Stellung aus der Gruppe der sonstigen Beamten sind dienstrechtlich (und in der Folge auch besoldungsrechtlich) besonders hervorgehoben (vgl zB § 45 BDG 1979, aber auch die §§ 4 bis 6 ADV). Diese hervorgehobene Stellung als Vorgesetzter bedingt aber auch besondere Anforderungen an deren Verhalten: von § 43 Abs 2 BDG 1979 ist demnach auch eine außerdienstliche Verhaltensweise erfasst, aus der eine negative Auswirkung für die Ausübung dieser Funktion als Vorgesetzter erwartet werden kann. Darunter fällt aber nicht schon jedes außerdienstliche Verhalten, sondern nur ein krasses Fehlverhalten (in diesem Sinne sind die Ausführungen im E 10.12.1996, 93/09/0070, zu verstehen, dass bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Fehlverhalten des Soldaten den erforderlichen Dienstbezug aufweist, ein strengerer Maßstab anzulegen ist als bei dienstlichem Fehlverhalten), wobei im Beschwerdefall dem Nahebezug von Feiern zum Dienst besondere Bedeutung zukommt. Die belangte Behörde hat den Dienstbezug im angefochtenen Bescheid hinreichend und zutreffend zum Ausdruck gebracht. Das Verhalten (einschließlich eines Unterlassens des Abstellens eines anstößigen Verhaltens) bei einer außerdienstlichen von seinen Untergebenen (iS des WG 1990) organisierten Abschiedsfeier in der "Mensmesse", an der der Offizier als Gast teilgenommen hat, ist - auch unter Bedachtnahme auf die Begleitumstände, mit denen solche Feiern oftmals verbunden sind, wie etwa erhöhtem Alkoholkonsum - zweifellos geeignet, die Glaubwürdigkeit des Offiziers und seine Eignung als Vorgesetzter, die ua auch von seiner persönlichen Integrität und Entschlussfreudigkeit auch in für ihn unerwarteten und persönlich unangenehmen Situationen abhängt, so weit zu erschüttern, dass für die zukünftige Wahrnehmung seiner Aufgaben als vorgesetzter Offizier mit Kommandantenfunktion negative Rückschlüsse gezogen werden können. Dies gilt vor allem für das Unterlassen des Abstellens eines so gravierenden, die Grenzen des Anstandes bei weitem übersteigenden Vorfalles wie es das "Schauspiel" eines angedeuteten Geschlechtsverkehrs eines Soldaten mit einer anderen Person (welchen Geschlechts auch immer) darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1993090122.X04

Im RIS seit

19.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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