RS Vwgh 1999/12/22 99/01/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
AsylG 1997 §4 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/01/0145 99/01/0146

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/07/06 98/01/0624 1

Stammrechtssatz

Mit dem Zeitpunkt des Einlangens einer Mitteilung nach § 57 Abs 7 FrG 1997 tritt ein gemäß § 4 Abs 1 AsylG 1997 erlassener Bescheid ex lege mit ex nunc-Wirkung außer Kraft. Dies bedeutet, dass dieser Bescheid (über den Asylantrag) bis zu seinem Außerkrafttreten dem Rechtsbestand angehört. Da bis zum Außerkrafttreten dieses Bescheides nicht Asyl gewährt worden ist, liegt - jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt - die gemäß § 10 Abs 1 AsylG 1997 für die Erstreckung von Asyl geforderte Voraussetzung nicht vor (Hinweis E 16.12.1998, 98/01/0555).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999010144.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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