RS Vwgh 1999/12/23 98/06/0199

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Veröffentlicht am 23.12.1999
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/05 Wohnrecht Mietrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §305;
AVG §52;
MRG §10 Abs1 idF 1991/068;
MRG §10 Abs3 idF 1991/068;
MRG §27 Abs1;
MRG §27 Abs5 idF 1993/800;

Rechtssatz

Der Vormieter ist bei Ablösevereinbarungen an die im § 10 MRG vorgesehenen Beschränkungen nicht gebunden, sondern berechtigt, sich den bei Überlassung des Mietgegenstandes an den neuen Mieter noch vorhandenen Wert von Investitionen sowie den Wiederbeschaffungswert von Einrichtungsgegenständen einschließlich der Aufwendungen für deren Verlegung bzw Einbau ersetzen zu lassen. Bei der Schätzung ist vom Neuwert, also jenem Wert, der der Investition beigemessen werden müsste, wäre sie bei Überlassung an den neuen Mieter erst anzuschaffen bzw herzustellen gewesen, auszugehen und dieser nach Alter, Zustand und der noch zu erwartenden Nutzungsdauer der Investition abzuwerten. Die Zulässigkeit von Ablösevereinbarungen zwischen Vormieter und Nachmieter hängt nicht davon ab, für welche (wirtschaftlichen) Zwecke der neue Mieter den Bestandgegenstand gemietet hat (Hinweis OGH 11.10.1989, 1 Ob 656, 657/89, 25.2.1988, 7 OB 734/87, 13.4.1989, 6 Ob 576/89). Eine Beurteilung des Wertes von überlassenen Einrichtungsgegenständen und die allfällige Schlussfolgerung, dass einem bestimmten Einrichtungsgegenstand kein Zeitwert mehr zukommt, bedarf in der Regel der Begutachtung durch einen Sachverständigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060199.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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