RS Vwgh 2000/1/18 99/18/0385

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Veröffentlicht am 18.01.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75;

Rechtssatz

Im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 75 FrG 1997 hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung iSd § 57 Abs 1 und/oder Abs 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben dazutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch im Verfahren nach § 75 FrG 1997 die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen (Hinweis E 7. 7.1999, 99/18/0080).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999180385.X01

Im RIS seit

07.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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