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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;Rechtssatz
Bei der materiellen Prüfung der Persönlichkeit des Staatsbürgerschaftswerbers gem § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 ist grundsätzlich dessen gesamtes Verhalten einzubeziehen. So wie ein langjähriges Wohlverhalten nach Begehung der letzten Tat indiziert, dass eine positive Persönlichkeitsentwicklung seit Tatbegehung eingesetzt hat, die ein zukünftiges Wohlverhalten erwarten lässt, so indiziert die Begehung von Straftaten gegen Ende des Aufenthaltes in Österreich nach langjährigem davor gelegenem Wohlverhalten, dass sich die Persönlichkeit des Staatsbürgerschaftswerbers gegen Ende seines Aufenthaltes zum Schlechteren entwickelt hat. Es ist nicht rechtswidrig, diesen Umstand negativ in die Beurteilung des Gesamtverhaltens einzubeziehen (Hinweis E 25.2.1998, 96/01/0107, 22.12.1999, 98/01/0086; hier: Tatbegehungen eineinhalb Jahre vor Erlassung des angefochtenen Bescheides).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999010377.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
03.11.2010