RS Vfgh 2000/6/14 B2074/98

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Veröffentlicht am 14.06.2000
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
ASVG §343 Abs2 Z4
ASVG §344
ASVG §345a

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die fehlende Zuständigkeit der Landesschiedskommission zur Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Erlöschen eines Einzelvertrages; Rechtsschutzmöglichkeit durch die Zuständigkeit der Paritätischen Schiedskommission gegeben; keine Bedenken gegen das gesetzliche Erlöschen eines Einzelvertrages infolge rechtskräftiger Verurteilungen des Vertragsarztes im Hinblick auf die Erwerbsausübungsfreiheit

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §345a ASVG im Hinblick auf die fehlende Zuständigkeit der Landesschiedskommission zur Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Erlöschen eines Einzelvertrages.

Die Landesschiedskommission und in weiterer Folge die Bundesschiedskommission sind nur in den im ASVG taxativ aufgezählten Fällen zur Entscheidung zuständig.

Hingegen ist die Paritätische Schiedskommission und im Instanzenzug die Landesberufungskommission zur "Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen" zuständig (§344, §345 ASVG). Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis VfSlg. 15178/1998 klargestellt hat, ist §344 ASVG weit auszulegen: In die Zuständigkeit der Schiedskommission fallen demnach sowohl Streitigkeiten unmittelbar aus dem Einzelvertrag, als auch jene über das gültige Bestehen oder Nichtbestehen eines Einzelvertrages einschließlich seiner Nachwirkungen.

Keine Bedenken gegen §343 Abs2 Z4 ASVG betreffend das gesetzliche Erlöschen eines Einzelvertrages infolge rechtskräftiger Verurteilungen des Vertragsarztes im Hinblick auf die Erwerbsausübungsfreiheit.

Wenn der Gesetzgeber jede gerichtlich strafbare Handlung, die vorsätzlich und in der Absicht, sich zu bereichern, begangen worden ist, als so gravierend angesehen hat, daß das unbedingt erforderliche Vertrauen in die Redlichkeit des Arztes in finanziellen Dingen damit nicht mehr als gegeben angenommen werden kann, so hat er damit den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

Es begegnet daher auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber den Sozialversicherungsträgern in einem solchen Fall keinen Spielraum zur Aufrechterhaltung des Einzelvertrages eingeräumt, sondern dessen Erlöschen zwingend angeordnet hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Behördenzuständigkeit, Erwerbsausübungsfreiheit, Sozialversicherung, Ärzte, Verfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B2074.1998

Dokumentnummer

JFR_09999386_98B02074_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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