RS Vwgh 2000/1/26 99/03/0172

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Veröffentlicht am 26.01.2000
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs1;

Rechtssatz

Wenn auch § 20 Abs 1 StVO dem Schutzzweck konkret vorhandener Personen, Sachen oder Tiere dient (Hinweis E 20.11.1990, 90/18/0137), hängt ein Verstoß gegen diese Regelung nicht davon ab, dass durch das verpönte Verhalten (Unterlassen der Anpassung der Fahrgeschwindigkeit an die konkreten Umstände) ein Erfolg (etwa die Verletzung von Personen) herbeigeführt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999030172.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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