RS Vwgh 2000/1/27 99/16/0017

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Veröffentlicht am 27.01.2000
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1090;
GebG 1957 §17 Abs4;
GebG 1957 §33 TP5 Abs3;

Rechtssatz

Aus einem Punkt des Pachtvertrages geht hervor, dass die Pächterin die ihr eingeräumten Rechte an von ihr "geführte" und zumindest mehrheitlich in ihrem Eigentum stehende Gesellschaften weitergeben könne. Durch diese Bestimmung wird die Pächterin in die Lage versetzt, den Pachtvertrag aufzulösen. Durch die vorliegende Vertragsbestimmung wurde ein derartiges Maß an Ungewissheit hinsichtlich der Vertragsdauer erreicht, dass von Anfang an von einer unbestimmten Dauer des Vertragsverhältnisses auszugehen ist (Hinweis E 17.9.1990, 90/15/0034).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160017.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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