RS Vwgh 2000/1/27 99/16/0050

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Veröffentlicht am 27.01.2000
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
24/01 Strafgesetzbuch
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §948;
ErbStG §33 lita;
StGB §111;

Rechtssatz

Grober Undank setzt eine Straftat im Sinne der im zweiten Satz des § 948 ABGB genannten Art voraus, wobei die Straftat einen Mangel an dankbarer Gesinnung bekunden muss. Auch Straftaten gem § 111 StGB (üble Nachrede) können beispielsweise groben Undank iSd § 948 ABGB darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160050.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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