RS Vwgh 2000/1/27 99/20/0370

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2000
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §134 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §8 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs5;

Rechtssatz

Angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses ist nach Sinn und Zweck des WaffG 1996 bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen (Hinweis E 26.7.1995, 94/20/0874). In diesem Sinne können besondere Tatumstände auch einer nicht unter die Tatbestände des § 8 Abs 3 und 5 WaffG 1996 subsumierbaren Verurteilung bzw Bestrafung von Bedeutung sein, insoweit sie im Lichte des § 8 Abs 1 WaffG 1996 einen entsprechenden waffenrechtlichen Bezug aufweisen. Dabei kommt es auf den der betreffenden gerichtlichen Verurteilung bzw verwaltungsrechtlichen Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhalt an, insbesondere, ob und inwieweit daraus Rückschlüsse auf die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Betroffenen zu ziehen sind (hier: Zwischen dem Delikt der Nichterteilung einer Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG und den nach dem WaffG 1996 einzuhaltenden Verpflichtungen sowie dem damit verfolgten Schutzzweck besteht kein ausreichend konkreter Zusammenhang; der Bestrafung wegen Unterlassung der Meldung der Wohnsitzänderung nach dem WaffG 1986 im Jahr 1993 als Entziehungsgrund steht entgegen, dass die waffenrechtliche Urkunde im Jahr 1973 ausgestellt wurde und seither sonst keine gegen die waffenrechtliche Verlässlichkeit sprechenden Umstände festgestellt sind).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999200370.X03

Im RIS seit

04.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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