Index
L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
NatSchG Stmk 1976 §33 Abs1;Rechtssatz
Die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde,besteht im vorliegenden Fall in den Anordnungen eines im Grunde des § 4 Abs 7 Stmk NatSchG 1976 erlassenen Bescheides, bestimmt bezeichnete Werbetafeln zu entfernen, in Verbindung mit dem das allgemeine strafbewehrte Gebot der Befolgung solcher Anordnungen enthaltenden § 33 Abs 1 Stmk NatSchG 1976 (vgl zu Regelungen ähnlichen Inhaltes zB das E vom 27.Februar 1995, 90/10/0162, und das E vom 11.November 1998, 98/04/0034). Sowohl § 33 Abs 1 Stmk NatSchG 1976 als auch die vom Beschwerdeführer nicht befolgten Anordnungen des genannten Bescheides werden im Spruch des angefochtenen Bescheides (bei Bedachtnahme auf den von diesem rezipierten Spruch des Straferkenntnisses) zitiert; der Anordnung des § 44a Z 2 VStG wäre entsprochen, hätte sich die belangte Behörde darauf beschränkt. Allerdings werden im angefochtenen Bescheid auch § 4 Abs 1 und § 34 Abs 1 Stmk NatSchG 1976 zitiert. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tathandlung kann diesen Vorschriften nicht subsumiert werden. Dem Beschwerdeführer wird nicht die Vornahme von Ankündigungen außerhalb geschlossener Ortschaften ohne Bewilligung im Sinne des § 4 Abs 1 Stmk NatSchG 1976 (in Verbindung mit § 33 Abs 1 Stmk NatSchG 1976) vorgeworfen, sondern das Zuwiderhandeln gegen Anordnungen des Entfernungsauftrages. Dieser Entfernungsauftrag hat seine Grundlage in § 4 Abs 7 Stmk NatSchG 1976 (Hinweis E vom 31.Mai 1999, 99/10/0017). Auch bei § 34 Abs 1 Stmk NatSchG 1976 handelt es sich nicht um die VERLETZTE VERWALTUNGSVORSCHRIFT im Sinne des § 44a Z 2 VStG. § 34 Abs 1 Stmk NatSchG 1976 stellt keine Gebots - oder Verbotsnorm dar, sondern die allgemeine gesetzliche Grundlage für die Erlassung behördlicher Entfernungsaufträge. Bei der Erlassung behördlicher Entfernungsaufträge für Werbeeinrichtungen kommt die Vorschrift im Hinblick auf die spezielle Regelung des § 4 Abs 7 Stmk NatSchG 1976 nicht zur Anwendung (Hinweis E vom 31. Mai 1999, 99/10/0017).
Schlagworte
Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997100139.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009