RS Vfgh 2000/6/21 B422/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2000
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art90 Abs2
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
DSt 1990 §36
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 90 heute
  2. B-VG Art. 90 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 90 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 90 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 90 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf ein faires Verfahren durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt; Gegenstand des Schuldspruchs vom Tatvorwurf des Einleitungsbeschlusses mitumfaßt

Rechtssatz

Dem Einleitungsbeschluß kommt nicht die Funktion einer Anklageschrift nach der StPO zu, was aber unter dem Aspekt des Art90 Abs2 B-VG verfassungsrechtlich unbedenklich ist, weil es sich bei einem Disziplinarverfahren nicht um ein Strafverfahren iS dieser Verfassungsbestimmung handelt (vgl. VfSlg. 12462/1990, 13419/1993, 13762/1994).Dem Einleitungsbeschluß kommt nicht die Funktion einer Anklageschrift nach der StPO zu, was aber unter dem Aspekt des Art90 Abs2 B-VG verfassungsrechtlich unbedenklich ist, weil es sich bei einem Disziplinarverfahren nicht um ein Strafverfahren iS dieser Verfassungsbestimmung handelt vergleiche VfSlg. 12462/1990, 13419/1993, 13762/1994).

Der Behörde oblag es, im Zuge des Disziplinarverfahrens zu untersuchen, ob der erhobene Vorwurf zutrifft sowie im Disziplinarerkenntnis zu konkretisieren, inwiefern zutreffendenfalls Berufspflichten bzw. Ehre und Ansehen des Standes verletzt wurden.

Der im Schuldspruch enthaltene Vorwurf, mehrere Briefe des Masseverwalters nicht schriftlich beantwortet zu haben, war sohin vom Tatvorwurf des Einleitungsbeschlusses mitumfaßt und war auch tatsächlich Gegenstand sowohl des Verfahrens vor dem Disziplinarrat als auch vor der belangten Behörde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Strafprozeßrecht, Anklageprinzip, fair trial

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B422.1998

Dokumentnummer

JFR_09999379_98B00422_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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