Norm
KVG 1934 §2 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/08/20 93/16/0188 1Stammrechtssatz
Steuergegenstand nach § 2 Z 1 KVG ist der Erwerb von Gesellschaftsrechten, und zwar der Erwerb neu geschaffener Gesellschaftsrechte an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber, was bei Neugründung, Kapitalerhöhung, Verschmelzung, Eingliederung und Umwandlung vorliegt (Hinweis Egly/Klenk, Gesellschaftsteuer-Kommentar, vierte Auflage, S 104). Die auch als Gründungssteuer bezeichnete Gesellschaftsteuer will grundsätzlich jeden Ersterwerb von Gesellschaftsrechten an inländischen Kapitalgesellschaften erfassen (Hinweis Dorazil, KVG-Kurzkommentar, II 1 zu § 2 KVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997160369.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013