Norm
KVG 1934 §2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/10/03 94/16/0225 2Stammrechtssatz
Für die Erfüllung des nach § 2 KVG der Gesellschaftssteuer unterliegenden Tatbestandes ist es nicht maßgeblich, in welchem Ausmaß der Gesellschafter am Grundkapital oder Stammkapital der Gesellschaft beteiligt ist. Daß eine Leistung des Gesellschafters der Gesellschaftssteuer nur entsprechend dem Beteiligungsverhältnis des leistenden Gesellschafters der Steuer unterliegen sollte, ist dem Gesetz keineswegs zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160195.X02Im RIS seit
11.06.2001