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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1991 §8;Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 10 Abs 4 erster Satz FrG 1997 ist zu schließen, dass die Wendung "von Amts wegen" der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Antrag des Fremden entgegensteht. Die gleiche Wortfolge enthält die Bestimmung des § 8 AsylG 1991, welche der Asylbehörde die Möglichkeit einräumt, abgewiesenen Asylwerbern ein befristetes Aufenthaltsrecht einzuräumen (Hinweis E 28.11.1995, 95/20/0033). § 8 AsylG 1991 wurde vom VwGH in ständiger Judikatur unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (270 BlgNR 18.GP) so ausgelegt, dass eine befristete Aufenthaltsberechtigung nur von Amts wegen erteilt werden kann und ein darauf abzielender Antrag nur als Anregung zu werten ist (Hinweis E 28.11.1995, 95/20/0033; E
10.10.1995, 94/20/0800).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999180236.X01Im RIS seit
05.03.2002