RS Vwgh 2000/2/17 99/18/0236

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Veröffentlicht am 17.02.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §8;
FrG 1997 §10 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 10 Abs 4 erster Satz FrG 1997 ist zu schließen, dass die Wendung "von Amts wegen" der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Antrag des Fremden entgegensteht. Die gleiche Wortfolge enthält die Bestimmung des § 8 AsylG 1991, welche der Asylbehörde die Möglichkeit einräumt, abgewiesenen Asylwerbern ein befristetes Aufenthaltsrecht einzuräumen (Hinweis E 28.11.1995, 95/20/0033). § 8 AsylG 1991 wurde vom VwGH in ständiger Judikatur unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (270 BlgNR 18.GP) so ausgelegt, dass eine befristete Aufenthaltsberechtigung nur von Amts wegen erteilt werden kann und ein darauf abzielender Antrag nur als Anregung zu werten ist (Hinweis E 28.11.1995, 95/20/0033; E

10.10.1995, 94/20/0800).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999180236.X01

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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