RS Vwgh 2000/2/24 98/02/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2000
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs2;

Rechtssatz

Die in § 102 Abs 2 KFG normierte Verpflichtung trifft den Lenker auch noch nach Antritt der Fahrt und besteht daher - entsprechend den Witterungsverhältnissen und Straßenverhältnissen - im Rahmen der Zumutbarkeit auch im Zuge der Fahrt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998020062.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten