RS Vwgh 2000/2/24 97/15/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2000
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §16;
FinStrG §34 Abs4;

Rechtssatz

Die Verhängung einer Geldstrafe für eine Abgabenverkürzung, die auch den aus der Tat gezogenen Nutzen berücksichtigen soll, ist von einem bestimmten Wertbetrag abhängig und nicht unmittelbar nur nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters auszumessen (Hinweis E 15.5.1986, 84/16/0209; E 16.3.1995, 94/16/0300; E 25.6.1998, 96/15/0041).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997150170.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten