RS Vwgh 2000/3/17 99/19/0001

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Veröffentlicht am 17.03.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §19 Abs1;
AsylG 1997 §19 Abs4;
FrG 1997 §1 Z2;
FrG 1997 §12 Abs3;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §15;
FrG 1997 §23 Abs5;

Rechtssatz

§ 23 Abs 5 FrG 1997 knüpft mit dem Begriff der "Berechtigung zum dauernden Aufenthalt nach dem AsylG 1997" an § 1 Z 2 dieses Gesetzes an, wonach das dauernde Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt, das Recht auf Asyl ist. Dieses Recht unterscheidet sich aber von dem dem Fremden zustehenden, bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs 1 AsylG 1997. Letzteres unterscheidet sich auch vom Recht zur Begründung einer Niederlassung auf Dauer auf Grund einer, sei es auch befristeten, Niederlassungsbewilligung. Während nämlich die vorläufige Aufenthaltsberechtigung mit Beendigung des Asylverfahrens erlischt (§ 19 Abs 4 AsylG 1997) und daher nicht verlängerungsfähig ist, steht Fremden, die über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügen, jedenfalls in Ermangelung von Versagungsgründen ein Rechtsanspruch auf Erteilung weiterer Aufenthaltstitel zu (vgl § 12 Abs 3, § 15 FrG 1997).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999190001.X02

Im RIS seit

31.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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