RS Vfgh 2000/9/25 B754/98

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Veröffentlicht am 25.09.2000
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
ÄrzteG §25
ÄrzteG §95 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ÄrzteG § 25 gültig von 01.01.1994 bis 10.11.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998
  2. ÄrzteG § 25 gültig von 01.08.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 461/1992
  3. ÄrzteG § 25 gültig von 01.01.1988 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1987

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Zahnarzt wegen verbotener Werbung sowie wegen versuchter entgeltlicher Vermittlung eines Kassenvertrages

Rechtssatz

Da die belangte Behörde von einem verschuldensgebundenen Verhalten ausgegangen ist, und dies auch begründet hat, ist ihr bezüglich Spruchpunkt 1) keine Willkür vorzuwerfen. Die belangte Behörde durfte es denkmöglich auch für irrelevant halten, ob der Beschwerdeführer die inkriminierte Veröffentlichung hätte "verhindern" können: dieser Frage käme nämlich - unter dem Blickwinkel verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstäbe - nur dann offenkundig Bedeutung im Zusammenhang mit der Schuldfrage zu, wenn der Beschwerdeführer, dem der Text vor der Veröffentlichung unbestrittenermaßen zur Kenntnis gebracht wurde, dessen Veröffentlichung zumindest (wenn auch erfolglos) untersagt hätte. Das hat er jedoch weder im Disziplinar- noch im Beschwerdeverfahren je behauptet.

Eine Beeinträchtigung des Ansehens der österreichischen Ärzteschaft durch den Versuch, eine andere Ärztin zur Zahlung eines Entgeltes für einen Kassenvertrag zu bewegen, wobei der Beschwerdeführer vorschlug, daß diesbezüglich von der "Käuferin" ein Wechsel unterfertigt werden sollte, durfte von der belangten Behörde denkmöglich angenommen werden.

Es kann der belangten Behörde nach verfassungsrechtlichen Maßstäben auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie nicht von einem "schuldbefreienden Rücktritt" des Beschwerdeführers ausging. Die nachfolgende schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers, von dem in Aussicht genommenen Geschäft abzustehen, änderte nämlich nichts daran, daß nach dem (insoweit aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklichen) Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde bereits das davor gesetzte Verhalten des Beschwerdeführers, welches in den festgestellten nachhaltigen und geradezu drängenden Aufforderungen an die in Aussicht genommene Vertragspartnerin, ein solches Rechtsgeschäft mit ihm abzuschließen, bestanden hat, als Disziplinardelikt vollendet gewesen ist. Es kann daher eine weitere Erörterung der Frage der Anwendung des Rechtsinstitutes des schuldbefreienden Rücktritts vom Versuch im Disziplinarrecht der Ärzte auf sich beruhen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte, Disziplinarrecht, Werbung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B754.1998

Dokumentnummer

JFR_09999075_98B00754_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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