RS Vfgh 2000/9/25 B438/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2000
beobachten
merken

Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
EMRK Art6 Abs1 / civil rights
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
ASVG §31 Abs5 Z10
ASVG §31 Abs8, Abs9
ASVG §342 Abs1 Z6
Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung gem §31 Abs5 Z10 ASVG

Leitsatz

Keine Verletzung der beschwerdeführenden Ärztekammer im Gleichheitsrecht durch Abweisung des Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit der Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung (RÖK) gegenüber Ärztekammer bzw Ärzten; RÖK für die Vertragspartner der Krankenversicherungsträger verbindlich; keine Bedenken gegen die Verordnungsermächtigung des ASVG zur Erlassung der RÖK; kein Eingriff in die kollektivvertragsartige Autonomie der Gesamtvertragsparteien; ausreichender Rechtsschutz; kein Eingriff in die Privatautonomie der Ärztekammer; keine formalgesetzliche Delegation; hinreichende Determinierung der RÖK durch das Gesetz; keine Bedenken gegen die Regelungen der RÖK über die chefärztliche Bewilligungspflicht, Zu- und Überweisungen sowie die Verpflichtung zur Einhaltung der aufgestellten ökonomischen Grundsätze; Gesetzmäßigkeit der Kundmachung der RÖK

Rechtssatz

Gemäß §31 Abs5 Z10 ASVG sind die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger aufgestellten RÖK "für die Vertragspartner (§§338 ff) verbindlich". Diese umfassende Verweisung stellt klar, daß all jene Personen, die gemäß den Bestimmungen des §338 ff ASVG mit einem Krankenversicherungsträger vertragliche Beziehungen eingehen - gleichgültig, ob durch Abschluß eines Gesamt- oder eines Einzelvertrages -, die für sie einschlägigen Bestimmungen der RÖK (vgl §2 Abs2 RÖK) zu beachten haben.

§31 Abs5 Z10 und §342 Abs1 Z6 ASVG sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur insoweit präjudiziell, als sie dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eine Ermächtigung zur Erlassung von für die Vertragspartner der Krankenversicherungsträger verbindlichen Regelungen erteilen bzw für den Abschluß eines Gesamtvertrages die Beachtung dieser Regelungen vorschreiben. Daraus folgt, daß nur jene Bestimmungen der RÖK, die (auch) für die in Betracht kommenden Vertragspartner der Krankenversicherungsträger verbindlich sind (vgl §2 Abs2 RÖK; es sind dies §1 bis §4 sowie der 2. Abschnitt der RÖK), von der belangten Behörde anzuwenden waren und daher präjudiziell sind.

Keine Bedenken gegen die dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger durch §31 Abs5 Z10 ASVG eingeräumte Rechtsetzungsbefugnis (vgl E v 16.12.99, B2461/97).

Kein Eingriff in eine verfassungsgesetzlich gewährleistete kollektivvertragsartige Autonomie der Gesamtvertragsparteien.

Ein Gesamtvertrag kann nur in jenen Angelegenheiten, die das Gesetz bestimmt, abgeschlossen werden, und er ist insoweit, als sein zulässiger Regelungsgegenstand durch Gesetz und Verordnung determiniert ist, an eben diese Vorgaben gebunden. Eine solche Bindung der Parteien des Gesamtvertrags hinsichtlich der von ihnen gemäß §342 Abs1 Z4 und Z6 ASVG ua zu regelnden Vertragsinhalte kann sich daher - ohne daß dies verfassungsrechtliche Bedenken aufzuwerfen vermöchte - auch dann aus einer Verordnung ergeben, wenn eine solche Bindung vor Einführung der Verordnungsermächtigung nicht bestanden hat, sofern die Verordnung selbst verfassungsrechtlich unbedenklich ist.

All jene Vertragspartner der Krankenversicherungsträger, die durch die RÖK behauptetermaßen in ihren subjektiven Rechten berührt werden, verfügen über einen ausreichenden Rechtsschutz. Es steht ihnen nämlich offen, die paritätische Schiedskommission bzw die Landesschiedskommission anzurufen - sowie, jeweils im Berufungsweg, die Landesberufungs- bzw die Bundesschiedskommission, die jene Voraussetzungen erfüllen, an denen ein Tribunal gemäß Art6 Abs1 EMRK zu messen ist (vgl E v 14.06.00, B1245/98).

Ein Eingriff in die Privatautonomie der beschwerdeführenden Ärztekammer ist dadurch, daß der Gesetzgeber die Kompetenz zur Regelung einer an ökonomischen Grundsätzen ausgerichteten Krankenbehandlung vom Gesamtvertrag auf die Verordnungsebene verlagert hat, schon vom Ansatz her nicht bewirkt worden (vgl E v 16.12.99, B2461/97).

Keine formalgesetzliche Delegation.

Die Verordnungsermächtigung des §31 Abs5 Z10 ASVG determiniert im Zusammenhalt mit den Bestimmungen über die Satzungen und Krankenordnungen sowie über den Umfang der Krankenbehandlung (vgl vor allem §133 ASVG) die Richtlinien in ausreichendem Maß. Ob bei Erlassung der RÖK dieser Rahmen allenfalls überschritten worden ist, ist keine Frage der unzureichenden Determinierung, sondern eine solche der Gesetzmäßigkeit der RÖK.

Keine Bedenken gegen die Regelungen der RÖK über die chefärztliche Bewilligungspflicht.

Der Vertragsarzt ist dadurch nicht daran gehindert, jene Untersuchungen oder Behandlungen vorzunehmen, die er gemäß seinen - durch die angefochtene Verordnung nicht berührten - berufsrechtlichen Pflichten für notwendig hält, um seine Patienten im Rahmen des jeweiligen Behandlungsvertrages medizinisch adäquat zu versorgen (vgl B v 15.03.00, V83/96).

Keine Bedenken gegen die in §9 RÖK enthaltenen Bestimmungen über Zu- und Überweisungen.

Es kann für einen Vertragsarzt keine unbillige oder gar unsachliche Erschwernis in einer Verpflichtung erblickt werden, bei Durchführung einer Krankenbehandlung seine eigene (berufsrechtlich geregelte) Fachkompetenz und die ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel voll auszuschöpfen, von der Überweisung also nur in fachlich begründeten Fällen Gebrauch zu machen.

Keine Bedenken gegen die in §7 und §8 RÖK auch für bestimmte Untersuchungsmethoden normierte chefärztliche Bewilligungspflicht.

Soweit die Beschwerde kritisiert, daß es für einen Arzt "mangels Zugriffs auf einschlägiges gesundheitsökonomisches Datenmaterial" unzumutbar sei, die in §3 RÖK aufgestellten ökonomischen Grundsätze "seriös" einzuhalten, wirft sie zum einen im Ergebnis nicht Fragen der Gesetz-, sondern der Zweckmäßigkeit der RÖK auf. Soweit damit aber das dem Rechtsstaatlichkeitsgrundsatz innewohnende Bestimmtheitsgebot angesprochen wird, verkennt die beschwerdeführende Ärztekammer, daß der behandelnde Arzt gemäß §3 RÖK jede von ihm intendierte Maßnahme der Krankenbehandlung darauf zu prüfen hat, ob sie im Vergleich mit medizinisch gleichwertigen Alternativen weniger kostenintensiv ist, ohne daß dabei komplizierte, volkswirtschaftliche Überlegungen anzustellen wären.

Keine gesetzwidrige Kundmachung der RÖK durch Verlautbarung in der Fachzeitschrift "Soziale Sicherheit" gemäß §31 Abs8 ASVG.

Der Gerichtshof kann nicht erkennen, daß gegen diese Kundmachungsvorschrift verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere aus dem Blickwinkel des Rechtsstaatsprinzips, obwalten, zumal das ASVG jenes Publikationsorgan, in dem die RÖK zu verlautbaren sind, ausdrücklich bezeichnet und auch in ausreichendem Maße sicherstellt, daß dieses Publikationsorgan jedem Interessierten zur freien Einsicht offensteht (vgl §31 Abs9 ASVG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte, Ärztekammer, Berufsrecht Ärzte, Determinierungsgebot, Privatautonomie, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip, Sozialversicherung, Verordnungserlassung, Verordnung Kundmachung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B438.1999

Dokumentnummer

JFR_09999075_99B00438_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten