RS Vfgh 2000/9/25 B1405/98

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Veröffentlicht am 25.09.2000
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
EMRK Art6 Abs1 / Verletzung keine
EMRK Art7
RAO §9
RL-BA 1977 §2

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte wegen Verhängung einer Geldbuße über einen Rechtsanwalt wegen Erhebung einer ungerechtfertigten Anzeige gegen einen Richter

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §2 RL-BA.

Das Fehlen eines konkretisierten Vorwurfes, worin die Verletzung von Berufspflichten bzw. von Ehre und Ansehen des Standes zu erblicken sei, belastet einen Bescheid mit Willkür (vgl. VfSlg. 11776/1988). Ein solcher Fall liegt jedoch hier offenkundig nicht vor. Der angefochtene Bescheid legt im einzelnen dar, welcher disziplinäre Vorwurf dem Beschwerdeführer aufgrund des festgestellten Sachverhaltes gemacht wird. Die belangte Behörde begründet das Vorliegen des disziplinären Vorwurfes im Kern damit, dem Beschwerdeführer mußte in Kenntnis der gerichtlichen Entscheidungen über die von ihm eingebrachten Ablehnungsanträge bewußt sein, daß die konkrete Strafanzeige aussichtslos sei bzw. nicht der Durchsetzung der Ansprüche seiner Mandantin dienlich sein könne. Die belangte Behörde beurteilt das inkriminierte Verhalten als Verletzung des §9 Abs1 RAO sowie des §2 RL-BA 1977 und legt damit in - verfassungsrechtlich - vertretbarer Weise dar, gegen welche in Gesetzes- und Verordnungsrang stehenden Anordnungen verstoßen wurde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1405.1998

Dokumentnummer

JFR_09999075_98B01405_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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