RS Vfgh 2000/9/25 B1405/98

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Veröffentlicht am 25.09.2000
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
EMRK Art6 Abs1 / Verletzung keine
EMRK Art7
RAO §9
RL-BA 1977 §2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RAO § 9 heute
  2. RAO § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024
  3. RAO § 9 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  4. RAO § 9 gültig von 01.08.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2019
  5. RAO § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. RAO § 9 gültig von 01.09.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  7. RAO § 9 gültig von 01.07.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  8. RAO § 9 gültig von 29.12.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  9. RAO § 9 gültig von 29.10.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  10. RAO § 9 gültig von 01.07.1996 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte wegen Verhängung einer Geldbuße über einen Rechtsanwalt wegen Erhebung einer ungerechtfertigten Anzeige gegen einen Richter

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §2 RL-BA.

Das Fehlen eines konkretisierten Vorwurfes, worin die Verletzung von Berufspflichten bzw. von Ehre und Ansehen des Standes zu erblicken sei, belastet einen Bescheid mit Willkür (vgl. VfSlg. 11776/1988). Ein solcher Fall liegt jedoch hier offenkundig nicht vor. Der angefochtene Bescheid legt im einzelnen dar, welcher disziplinäre Vorwurf dem Beschwerdeführer aufgrund des festgestellten Sachverhaltes gemacht wird. Die belangte Behörde begründet das Vorliegen des disziplinären Vorwurfes im Kern damit, dem Beschwerdeführer mußte in Kenntnis der gerichtlichen Entscheidungen über die von ihm eingebrachten Ablehnungsanträge bewußt sein, daß die konkrete Strafanzeige aussichtslos sei bzw. nicht der Durchsetzung der Ansprüche seiner Mandantin dienlich sein könne. Die belangte Behörde beurteilt das inkriminierte Verhalten als Verletzung des §9 Abs1 RAO sowie des §2 RL-BA 1977 und legt damit in - verfassungsrechtlich - vertretbarer Weise dar, gegen welche in Gesetzes- und Verordnungsrang stehenden Anordnungen verstoßen wurde.Das Fehlen eines konkretisierten Vorwurfes, worin die Verletzung von Berufspflichten bzw. von Ehre und Ansehen des Standes zu erblicken sei, belastet einen Bescheid mit Willkür vergleiche VfSlg. 11776/1988). Ein solcher Fall liegt jedoch hier offenkundig nicht vor. Der angefochtene Bescheid legt im einzelnen dar, welcher disziplinäre Vorwurf dem Beschwerdeführer aufgrund des festgestellten Sachverhaltes gemacht wird. Die belangte Behörde begründet das Vorliegen des disziplinären Vorwurfes im Kern damit, dem Beschwerdeführer mußte in Kenntnis der gerichtlichen Entscheidungen über die von ihm eingebrachten Ablehnungsanträge bewußt sein, daß die konkrete Strafanzeige aussichtslos sei bzw. nicht der Durchsetzung der Ansprüche seiner Mandantin dienlich sein könne. Die belangte Behörde beurteilt das inkriminierte Verhalten als Verletzung des §9 Abs1 RAO sowie des §2 RL-BA 1977 und legt damit in - verfassungsrechtlich - vertretbarer Weise dar, gegen welche in Gesetzes- und Verordnungsrang stehenden Anordnungen verstoßen wurde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1405.1998

Dokumentnummer

JFR_09999075_98B01405_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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