RS Vwgh 2000/3/27 2000/10/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
27/01 Rechtsanwälte

Norm

MRK Art6 Abs3 litc;
RAO 1868 §45 Abs4;
VwGG §13 Abs1;

Rechtssatz

Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer hat die ihm durch § 45 Abs 4 RAO eingeräumte Kompetenz zur Enthebung eines bestellten Verteidigers auch dann wahrzunehmen, wenn hervorkommt, dass in der Person des beigegebenen Verteidigers eine wirksame Vertretung im Sinne des Art 6 Abs 3 lit c MRK nicht gegeben ist (der VwGH schließt sich der Auffassung des VfGH - Hinweis E VfGH 9.10.1982, VfSlg 9535/1982 - und des OGH - Hinweis Urteil OGH 3.2.1994, JBl 1994,767 - an; soweit darin ein Abgehen von der im E VwGH 26.2.1992, 92/01/0032, vertretenen Auffassung liegt, bedurfte dies keiner Befassung eines verstärkten Senates im Sinne des § 13 Abs 1 VwGG, weil dem zuletzt erwähnten E eine völlig andere Fallkonstellation zugrunde lag; in den E 26.2.1992, 92/01/0033, und E 18.5.1995, 94/19/0783, hatte der VwGH auf die im ersterwähnten E vertretene Auffassung nur im Rahmen einer Hilfsbegründung und somit ohne tragende Bedeutung für das Ergebnis verwiesen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100019.X02

Im RIS seit

14.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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