RS Vwgh 2000/3/29 98/12/0053

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Veröffentlicht am 29.03.2000
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §27;
StudFG 1992 §75 Abs4;

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 75 Abs 4 StudFG 1992 sind nur Studierende, die nach den seinerzeit geltenden Vorschriften des StudFG 1983 die erforderlichen Zeiten des Selbsterhaltes bereits nachgewiesen haben, als Selbsterhalter im Sinne des StudFG 1992 anzusehen. Wenn diese Voraussetzung nicht gegeben ist, also ein derartiger Nachweis unter der Geltung des StudFG 1983 nicht geführt, sondern diese Frage erst im zu beurteilenden Beihilfenverfahren 1994 geltend gemacht worden ist, muss die notwendige Überprüfung der Selbsterhaltungsfähigkeit nach den Bestimmungen des § 27 des StudFG 1992 vorgenommen werden. Die Übergangsbestimmung des § 75 Abs 4 StudFG 1992 verhindert nur, dass Beihilfenbezieher, die bereits den Nachweis als Selbsterhalter geführt haben, diesen Status im Hinblick auf die strengeren Kriterien des StudFG 1992 verlieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998120053.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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