RS Vfgh 2000/9/27 G47/00 - G83/00 ua

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Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
AsylG 1997 §5

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags des Bundesasylsenates auf Aufhebung von Bestimmungen im Asylrecht betreffend die Ausweisung wegen zu engen Anfechtungsumfanges

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags des Unabhängigen Bundesasylsenates auf Aufhebung des letzten Satzes des §5 Abs1 AsylG 1997, BGBl. I 76, sowie der Wortfolge "1 und" in §5 Abs3 leg.cit. idF BGBl. I 4/1999 wegen zu engen Anfechtungsumfanges.

Die antragsgemäße Aufhebung des letzten (dritten) Satzes im Abs1 des §5 AsylG sowie der Wendung "1 und" im Abs3 dieses Paragraphen hinterließe den Abs3 leg.cit. als einen legislativen Torso, dessen Anwendbarkeit in Frage stünde. Zur Sinnermittlung der im Gesetzestext verbleibenden Wendung "... Ausweisung gemäß Abs2 ..." im §5 Abs3 AsylG wäre nämlich infolge der in §5 Abs2 enthaltenen (weiteren) Verweisung auf Abs1 dieses Paragraphen auch auf dessen letzten Satz Bedacht zu nehmen, der die Verbindung einer Ausweisung mit dem Zurückweisungsbescheid vorschreibt. Dieser letzte Satz des §5 Abs1 AsylG soll jedoch gemäß dem Antragsbegehren aufgehoben werden, was zur Folge hätte, daß die in Abs3 dieses Paragraphen enthaltene Verweisung auf Abs1 dieser Bestimmung - soweit eine Ausweisung in Frage steht - ins Leere führen würde. MaW: Gelangt die Asylbehörde (nach Maßgabe des Dubliner Übereinkommens) zur Ansicht, der Asylantrag sei wegen der Zuständigkeit eines anderen Vertragsstaates zur Feststellung des prüfungszuständigen Staates zurückzuweisen, entstünde wegen des Entfalls der Rechtsregel im letzten Satz des §5 Abs1 AsylG der mit den heranzuziehenden Auslegungsmethoden kaum beseitigbare Zweifel, ob eine Ausweisung des Asylwerbers in den prüfungszuständigen Staat zu verfügen wäre.

ebenso: B v 27.09.00, G83/00 ua.

Entscheidungstexte

  • G 47/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.09.2000 G 47/00
  • G 83/00 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.09.2000 G 83/00 ua

Schlagworte

Asylrecht, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G47.2000

Dokumentnummer

JFR_09999073_00G00047_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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